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Die prussische / preußische Nationalversammlung, des prussischen / preußischen Volkes, als völkerrechtliches Rechtsmittel in Form einer

Verfassunggebende Versammlung
des Staates Prussia / Preußen*

Die auf diesen Seiten niedergeschriebenen Texte und Inhalte sind nach dem uns verfügbaren Wissen und nach bestem Gewissen verfasst. 

Das Rechtsmittel des Völkerrechts, namens verfassunggebende Versammlung, wurde für das Völkerrechtssubjekt Prussia / Preußen am 07.07.2020 mit Hilfe der natürlichen Personen der Rechteträger (Menschen mit ihren natürlichen Personen nach Abstammung zum Völkerrechtssubjekt Prussia / Preußen) über das Abstammungsprinzip rechtlich abgeleitet und den über die Rechtsfolge vererbten Staatsbürgerrechten ausgerufen und aktiv gestellt, um den bis dato nicht mehr handlungsfähigen [Bundesstaat] Staat Prussia / Preußen als Völkerrechtssubjekt, wieder handlungsfähig machen zu können. Das Staatsgebiet Preußens, in den Grenzen vom 31.12.1913, ist somit aktiv gestellt worden.


Dieses Rechtsmittel soll sich aber auch in Bezug und im Sinne des ius naturale, hier abgeleitet aus dem göttlichen Willen oder der menschlichen Vernunft (naturalis ratio), als überpositives Recht, unabhängig vom ursprünglichen Völkerrecht wahrgenommen sehen.


Die Bezeichnung "Völkerrecht" fassen wir, die hier versammelten preußischen Rechteträger, als gemeinsames Staatsbürgerrecht oder gemeinsames staatliches Gemeindebürgerrecht der Staats-, oder Gemeindebürger auf.

Mit dem Wort "
Volk" werden allgemein (große) Gruppen von Menschen als rechtsfähige Rechtssubjekte bezeichnet, die durch kulturelle Gemeinsamkeiten, reale oder fiktive gemeinsame Abstammung oder einen politisch und rechtlich organisierten Personenverband zu einer unterscheidbaren Einheit zusammengefasst sind. Eine verbindliche Definition gibt es nicht.

Völkerrecht könnte man dann auch als Personenrecht definieren, als ein Recht der natürlichen Personengruppen in einem Personenverband, also Männer und Weiber als Menschen, die nach der Genetik und ihren rechtlichen "natürlichen" Masken (Persona´s), der eigenen und der Masken der Vorfahren, Rechte an dem Gebiet durch die Erbfolge besitzen.

Wir nennen es hier mal eine Gruppe von Rechteträgern, die eben nicht nur aus einer Fiktion von Personen besteht, sondern aus Knaben/Mädchen und Männern/Weibern, die natürliche Personen in Form von Papieren (rechtliche Masken) als Rechteträger besitzen, also Papiere die nachweisen können, genetische Rechte (Blutrechte) des Grund und Bodens des Staatsgebietes von Prussia / Preußen zu besitzen.


Die oftmals erwähnten "germanischen Erstbesiedelungsrechte" des Grund und Bodens, sind keine juristischen Rechte des Völkerrechts und sind deshalb auch keine Rechte die man völkerrechtlich beanspruchen kann. Völkerrecht ist nur in Völkerrechtssubjekten möglich und ein deutsches Völkerrechtssubjekt ist Prussia / Preußen.


Der hier erwähnte völkerrechtliche Akt bezieht sich nach dem international anerkannten Selbstbestimmungsrecht der Völker, der auf den pouvoir constitant, welcher auf die verfassungsgebenden Gewalt des Volkes und auf einer Doktrin der Französischen Revolution von 1789 beruht. Es ist an der Zeit uns eine eigene Ordnung, also eine eigene heimathliche Landesordnung für den heimathlichen Grund und Boden zu erwirken. Dieser Akt des pouvoir constituant stellt einen Akt des Völkerrechts im Zusammenhang mit dem überpositiven Recht, dem Naturrecht und außerhalb des juristischen römischen Rechts, aber mit den genetischen Blutrechten dar, denn diesen Akt haben nach den genetischen Blutrechten die lebenden, genetischen Männer und Weiber im Sinne 1 Mose 27, als lebende, geistige, sittlich, beseelte und in der Regel mit einem Sprachvermögen versehende, göttliche Wesenheiten und göttlichen Geschöpfe, welche in Fleisch und Blut auf dieser Erde inkanierten und darnieder kamen, nach dem Naturrecht und in Zusammenhang in völkerrechtlich juristischer Hinsicht mit ihren grundrechtsfähigen natürlichen Personen, juristisch und rechtlich umgesetzt.


Der zuletzt geführte Krieg Preußens, fand im Jahre 1866 statt. Prussia / Preußen verlor diesen Krieg nicht und ging hier nicht als Kriegsverlierer hervor und steht somit auch nicht unter heutiger Kriegsbesatzung und unter römischen Recht. Der Staat Prussia / Preußen und dessen Staatsbürger waren auch nie Kriegsteilnehmer der zwei Weltkriege und sind auch nie für diese beiden Weltkriege verantwortlich gewesen.


Diese Verfassunggebende Versammlung wurde für das Völkerrechtssubjekt Prussia / Preußen in den Grenzen des Jahres vom einunddreißigsten Tag des zwölften Monats des Jahres neunzehnhundertdreizehn eingesetzt und mit diesem völkerrechtlichen Akt, aktiv gestellt.


Diese Versammlung dient ebenso dazu, eine aktuelle, neue Verfassung und/oder eine Ordnung (heimathliche Landesordnung) für die genetischen Rechteträger und die Bewohner auf den deutschsprachigen Landschaften des bisher vorhandenen aber inaktiven Völkerrechtssubjekt Prussia / Preußen, auf dem sich der Grund und Boden als Hoheitsgebiete der Rechteträger mit ihren Rechten befinden, zu erwirken und um darauf einen sogenannten Naturstaat zu errichten.


Alle Männer und Weiber, mit nachgewiesener preußischer Abstammung, sind eingeladen an dieser Versammlung des friedliebenden preußischen Volkes teilzunehmen.


Dieses Rechtsmittel des Völkerrechts, ist von einigen Rechteträgern, für die Bewohner und Rechteträger der Landflächen auf preußischen Gebiet wahr genommen worden und entfaltet nur eine politische Durchsetzungskraft, durch rege Teilnahme an dieser Versammlung des preußischen Volkes und der auf preußischem Gebiet lebenden Menschen. Diese Verfassunggebende Versammlung kann sozusagen als weißes Blatt angesehen werden, welches durch die Teilnehmer dieser Versammlung als preußisches Volk, erst beschrieben werden muss, damit so etwas wie eine Verfassung oder eine heimathliche Landesordnung erarbeitet wird, um diese dann durch Abstimmung rechtsgültig und auch rechtskräftig werden zu lassen, damit der zu erschaffene Naturstaat Prussia / Preußen, aktiv und handlungsfähig werden kann.


Verfassunggebende Versammlung


Verfassunggebende Versammlung ist ein staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt,[1] welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des pouvoir constituant – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.


Diese Versammlung des preußischen Volkes besitzt neben dem pouvoir constituant auch die Kompetenz-Kompetenz.

  • "Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern.
    Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen innere Angelegenheiten innehat."

    "
    In einem Bundesstaat bezeichnet Kompetenz-Kompetenz die Befugnis des Gesamtstaates, seine eigene Zuständigkeit durch eine Änderung der Verfassung zu Lasten der Gliedstaaten zu erweitern. In einem Staatenbund sind dagegen nur die Gliedstaaten souverän, nicht der Gesamtstaat. Deswegen besitzen in einem Staatenbund die Gliedstaaten die Kompetenz-Kompetenz."

Die rechtswirksame Umsetzung einer Verfassunggebenden Versammlung, wurde bereits im Jahre 1951 vom Bundesverfassungsgericht der damaligen Bundesrepublik Deutschland in einem Leitsatz erwähnt.

Es handelt sich um dieses Urteil:


BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51


Zitat aus dem Leitsatz 21

  • 21. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des “pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist es unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.
    a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassunggebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für deren Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.
    b) Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des neuen Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann.
    c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.

Zitat Ende


Quelle des Screenshots: https://www.forschung-deutscher-orden.phil.uni-wuerzburg.de/2023/02/die-goldbulle-von-rimini/

Quelle: https://www.monasterium.net/mom/IlluminierteUrkunden/1226-03-99_Wien/charter

Papst Gregor [IX.] nimmt das dem Deutschen Orden geschenkte Kulmerland und was von Preussen gewonnen werden wird, als Eigentum des heiligen Petrus in den Schutz des apostolischen Stuhls und gibt es dem Deutschen Orden zum Besitz, behält sich die Einrichtung von Bistümern vor und bedingt sich für die Römische Kirche einen jährlichen Zins zur Anerkennung des päpstlichen Lehens.
(nach Archivdatenbank)

Quelle: https://www.monasterium.net/mom/IlluminierteUrkunden/1234-08-03_Berlin/charter

Verfasser: michael: aus der Familie Heimann; verfasst am [07.07.2020], geändert am [20.03.2024], * Siehe Änderung aufgrund von Dekret 2

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