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Nachweise der Rechteträger

Publizitätspflicht und Transparenz

Hier wird nun der Nachweis im Sinne einer Publizitätspflicht, öffentlich erbracht, tatsächlich das juristische Recht zu besitzen, in rechtlicher Hinsicht über eine mutmaßlich gewählte und eingesetzte Regierung zu stehen. Erst der öffentliche Nachweis, höhere Rechte als die vermeintliche Regierung zu besitzen, befähigt die nachgewiesenen Rechteträger mit Kompetenz-Kompetenz und der Souveränität als solcher, mithilfe eines Rechtsmittels des Völkerrechts, politische Entscheidungen für das Land an dem die Rechteträger ihre Rechte besitzen, oder ehemalige Staatsgebiet herbei führen zu dürfen und auch zu können.

Im Völkerrecht wird unter Kompetenz-Kompetenz die Befugnis souveräner Staaten verstanden, ihre Grundordnung selbständig zu gestalten. Sie werden daher originäre Völkerrechtssubjekte genannt, in Abgrenzung zu den internationalen Organisationen, die ihre Kompetenzen von ihren Mitgliedstaaten ableiten (sog. derivative Völkerrechtssubjekte).

Mit Verweis auf das BVerfG Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 und Leitsatz 21 a-c in Bezug zu den gegebenen Rechten einer verfassunggebenden Versammlung.

Zitat:
21. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.

a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.

b) Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des neuen Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann.

c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
Zitat Ende.

Die Rechte an dem Gebiet, des Bundesstaates Preußen als Völkerrechtssubjekt, leiten sich in juristischer Hinsicht, rechtlich gesehen, über die natürlichen Personen, nach dem genetischen Abstammungsprinzip (ius sanguinis) ab.

  1. Als ius sanguinis (wörtlich: Recht des Blutes) wird im Staatsbürgerschaftsrecht das Abstammungsprinzip bezeichnet, wonach ein Kind unabhängig von seinem Geburtsort die Staatsbürgerschaft seiner Eltern (oder zumindest eines Elternteils) erhält.

  2. ius soli

    (lat.), Recht des Bodens; Staatsangehörigkeit.

    ([lat.] Recht des Bodens) ist der Grundsatz, dass das Kind die Staatsangehörigkeit des Geburtsorts erlangt.

    Staatsangehörigkeit, 
  3. Staatsbürgerschaft                                                                                 Eine Staatsbürgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In den meisten Fällen ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern. Deren Nationalität steht nicht zwangsläufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat, da Letztere als ethnisch-sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt, sowie auch inkorrekter Weise nach Staatsangehörigkeit. So kann sich die Gemeinschaft der Bürger eines Staates aus vielen unterschiedlichen Nationalitäten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten.

  4. ius cogens
    zwingendes Recht, das von den Vertragspartnern nicht abbedungen werden kann,

    ([lat.] zwingendes Recht) ist das Recht, das durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden kann (z. B. § 276 III BGB, Haftung des Schuldners wegen eigenen Vorsatzes).

    zwingende Norm des Völkerrechts, d. h.: eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann (Art.53 S.2 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVK). Ein Vertrag, der gegen eine zwingende Norm verstößt, ist als von Anfang an nichtig erklärt (Art. 53 S. 1 WVK). Entsteht eine zwingende Regel erst nach Vertragsabschluss, so verliert der Vertrag mit „ex nunc”-Wirkung in dem Zeitpunkt seine Gültigkeit, in dem die neue Regel in Kraft tritt (ius cogens superveniens — Art.64 WVK).

    = zwingendes Recht (Gegensatz).

  5. Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.

    Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit auch von rechtswirksamen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.

    Dabei sind grundsätzlich ebenso mündlich geschlossene Verträge bindend, sodass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann.
     
  6. VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT

    Nr.87/1    
    [a] Das Selbstbestimmungsrecht ist nach dem 2. Weltkrieg als Grundsatz des universalen Völkerrechts anerkannt worden.
    [b] Die deutschen Völker sind Träger dieses Selbstbestimmungsrechts.

  7. Im Sinne des Rechtsatzes:

    "Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge, welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und  unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt ziehen."
Das völkerrechtliche Subjekt, hiermit ist ein Völkerrechtssubjekt gemeint, ein von Völkern oder einem Volk originär erschaffenes Subjekt, was man Staat oder Bundesstaat nennt und ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jelinbek besitzt. Vereinfacht ausgedrückt, sagt dieser Rechtsatz aus, dass ein Staat [Bundesstaat] nur durch die natürlichen Personen mit Rechten versehen, bzw. Rechtspersonen besteht und auch jemals nur damit bestand hatte. Diese Rechtspersonen sind die rechts ersichtlichen Papiere in Rechtsfolge (Erbfolge), denn diese Rechte entstanden erst in einem Staat [Bundesstaat] durch die Geburt einer natürlichen Person und diese Rechte wurden an die Kinder und Kindeskinder weiter vererbt, welche somit unveräußerlich und unauslöschlich mit dem Staat [Bundesstaat] verbunden sind.

Diese natürlichen Personen (Rechtspersonen = natürliche Personen Masken mit Rechte versehen) sind in Papierform, die Auszüge aus den Personenstandregistern, welche nur einen Vornamen der natürlichen Person, dem Kind besitzen, mit der diese natürliche Person juristisch und rechtlich mit diesem Eintrag ins Personenstandregister, geboren worden ist.

Die natürlichen Rechtspersonen sind in Papierform, die Auszüge aus den Personenstandregistern, welche in einem Völkerrechtssubjekt geboren worden sind und damit der natürlichen Person rechtlich gesehen eine Staatsangehörigkeit und Landesrechte zugeordnet wurden. Diese Rechte an dieser natürlichen Rechtsperson sind unveräußerlich und unauflöslich, da diese aus dem Völkerrechtssubjekt bezogen worden sind.

Hierbei unterscheidet sich der Begriff Knabe, vom Begriff Kind. 
Der Knabe ist das eigentliche Geschöpf Gottes und das Kind als fiktionaler Oberbegriff, die natürliche Person.

Der Herr und die Frau, sind auch juristische Begriffe und zwar einer juristischen Person.

Was ist unter einer Person zu verstehen?

Der Begriff "Maske" bedeutet übersetzt aus dem lateinischen, "Persona". Eine Person ist also eine Maske, eine fiktive Maske in juristischer und rechtlicher Hinsicht.

So einer Maske können juristische Rechte zugewiesen werden, so wie diese natürlichen Persona´s, die den Männern und Weiber in einem der deutschen Bundesstaaten vor dem Jahr 1914, als Staatsangehörige besaßen und die juristischen Rechte an Grund und Boden dieses Bundesstaates, unauslöschlich und unauslöslich damit verbunden waren. Diese Rechte der natürlichen Persona´s und auch die Staatsbürgerschaftsrechte sowies die Staatsangehörigkeit, wurden über die Rechtsfolge (Erbfolge), über das Abstammungsprinzip an die Kinder und deren Kinder und die Kindeskinder, bis in die heutige Zeit weiter vererbt.

Die Männer und Weiber und Gottes Geschöpfe, nach dem Abbild des wahren Gottes, besitzen inhärente Rechte des kosmischen Universums, nach dem Naturrecht. Die Männer und Weiber sind hier auch den Naturgesetzen ausgesetzt, zum Beispiel dem Gesetz der Anziehung. Nach dem Verständnis: Alles was man gesät hat, wird man auch ernten.

Die Heilige Schrift als das Wort Gottes:

Zitat:

1.Mose
26 Und Gott sprach: Lasst uns Menschen[19] machen in unserm Bild, uns ähnlich[20]! Sie sollen herrschen über die Fische des Meeres und über die Vögel des Himmels und über das Vieh und über die ganze Erde[21] und über alle kriechenden Tiere, die auf der Erde kriechen! 27 Und Gott schuf den Menschen nach seinem Bild, nach dem Bild Gottes schuf er ihn; als Mann und Weib[22] schuf er sie.


Gen 1:26 And God said, Let us make man in our image, after our likeness: and let them have dominion over the fish of the sea, and over the fowl of the air, and over the cattle, and over all the earth, and over every creeping thing that creepeth upon the earth.

Übersetzt: Und Gott sprach: Machen wir den Menschen nach unserem Bilde nach unserem Ebenbild und herrschen über die Fische des Meeres und über das Geflügel der Luft und über das Vieh und über die ganze Erde und über alle kriechendes Ding, das auf der Erde kriecht.

Gen 1:27 So God created man in his own image, in the image of God created he him; male and female created he them.

Übersetzt: Also schuf Gott den Menschen nach seinem eigenen Bild, nach dem Bilde Gottes schuf er ihn; männlich und weiblich schuf er sie.

Zitat Ende

Da die Männer (männliches Geschlecht) und Weiber (weibliches Geschlecht) und Gottes Geschöpfe, des wahren Gottes, alle inhärente Rechte besitzen, welche die göttliche Energie in sich tragen, denn der Geist beherrscht die Materie, unterscheidet man hier die jeweilige Schreibweise, um sich von den Namen der juristischen Personen oder natürlichen Persona unterscheiden zu können.

Die humanoiden Männer und Weiber, als göttlich, geistige, beseelte, denkfähige, in der Regel mit einem Sprachvermögen und einem freien Willen versehenen Wesenheit, welche die Fähigkeit besitzen zu fühlen, die in Fleisch und Blut als Gottes Geschöpfe und als weibliche oder männliche Wesenheit inkarniert und mit einer Niederkunft, darnieder gekommen sind, schreiben sich nur mit einem klein geschriebenen Vornamen ( z.B. max:) und der Abgrenzung wegen, mit einem Doppelpunkt.

Natürliche Persona, als juristische und rechtliche Maske, schreiben sich auch mit einem Vornamen, allerdings mit einen vorangestellten Großbuchstaben und dann folgenden Kleinbuchstaben (z.B. Max:), auch endent mit einem Doppelpunkt, der Abgrenzung wegen.

In der hiesigen juristischen Welt, werden natürliche Persona mit einem Famliliennamen voran geschrieben und der Vorname mit einem Komma hintenangestellt z.B. "Mustermann, Max" nach der DIN 5007-2.

Juristische Persona werden mit einem Namen gegründet, die Schreibweise ist wie folgt: "Max Mustermann".

Nach dem römisch kanonischen Recht und dem capitis deminutio maxima (totale Entziehung der Bürgerechte) wird der Name der juristische Persona, wie folgt geschrieben: MAX MUSTERMANN.

Man unterscheidet deshalb: Die juristischen Persona werden gegründet, die natürlichen Persona werden geboren und Männer und Weiber als Knabe oder Mädchen, haben eine Niederkunft.

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet im Titel I die natürlichen Personen, von den juristischen Personen im Titel II.

Die natürlichen Personen werden nach dem BGB den Menschen als fiktionaler Oberbegriff der Männer und Weiber zugeordnet.

Die juristische Personen werden im juristisch rechtlichen Sinne, den Firmen, Vereinen oder Stiftungen zugeordnet.

Die Nachforschungen und Recherchen mit der Suche, warum der bürgerliche Tod (gänzliche Entziehung der bürgerlichen Rechte) für die Preußen doch statt finden konnte, obwohl er in der preußischen Verfassung eigentlich im Art. 10 ausgeschlossen war, zeigen wir hier nun auf.

Im Deutschen Reich und Staatenbund des Kaisers, führte man im Jahre 1916 den heute noch bis dato vorhandenen "Personalausweis" ein. Sieht man sich dieses Reichsgesetzblatt für die Einführung dieses Personalausweises einmal genau an, so dürfte einem die Namenbezeichnung dort auffallen, denn dort ist die Angabe eines Familiennamens zu erkennen.

Nach der DIN 5007 ist die Schreibweise der natürlichen Personen mit einem Familienname anzugeben. Dies kann man auch an den persönlichen Angaben in einem Schwerbehindertenausweis erkennen, in dem auch ein Familienname angegeben wird, nämlich der natürlichen Person.

Die juristische Personen werden hier nur mit einem Namen angegeben.

In diesem tatsächlich im Jahre 1916 an eine Preußin herausgegebenen Personalausweis, wurde nur die Namensbezeichnung eines "Namens" angegeben, der hier nur eine rechtlose juristische, aber keine natürliche Person mit bürgerlichen Rechten versehen, beschreibt. Es gab wohl auch solche Personalausweise, die einen Familienname angaben. Späterhin wurde dann sukzessive, vermeintlich alle Personalausweise und das bis dato, nur noch mit einem Namen einer juristischen Person herausgegeben.

Die Preußen die sich mit dieser Täuschung und so einem Personalausweis auswiesen, taten das mit ihrem freien Willen und identifizierten sich damals wohl teils schon mit einer rechtlosen, juristischen Person (Persona = Maske).

Hiermit konnte der bürgerliche Tod, der für die natürlichen Personen nie statt finden durfte, nach der preußischen Verfassung, allerdings über die Hintertüre statt finden, in dem man den bürgerlichen Tod und die totale Entrechtung der bürgerlichen Rechte, mittels einer Namensbezeichnung des Namens mit der sich der Mann oder das Weib, als göttliches Geschöpf dann selbst identifizierte, statt finden.

Namen = juristische Person (Maske = Persona ohne juristische Rechte)
Familienname = natürliche Person (Maske = Persona mit juristische Rechte, kein bürgerlicher Tod nach ehemaliger preußischer Verfassung)

Diese Austellung solcher Personalausweise, mit der man sich selbst entrechten würde, müssen dehalb verboten werden. Es dürfte deshalb für die natürliche Personen, welche mit juristischen Rechten versehen sind, nur Identitätskarten einer natürlichen Person (Angabe eines Familiennamens) und der Angabe einer echten Staatsangehörigkeit, z.B. die von Preußen geben.

Im Jahre 1849 versuchten sich die deutschen Völker, für das Deutsche Reich des Kaisers, eine Verfassung zu geben, die sich Paulskirchenverfassung nannte. Diese Verfassung erlangte Rechtsgültigkeit, aber keine Rechtskraft, weil der deutsche Kaiser diese Verfassung nicht ratifizieren wollte. Er war der alleinige Rechteinhaber an dem Deutschen Reich und hatte deshalb auch die Möglichkeit und die Befugnis, für dieses Deutsche Reich diese von den deutschen Völkern erschaffene und erwirkte Verfassung, ablehnen zu dürfen. Mehr dazu erfährt man auch auf der Seite des Deutschen Bundestages.

Im Jahre 1990 wurde das uns allen bekannte Grundgesetz, mittels der Streichung des Art. 23 durch die Alliierten Streitkräfte, der den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes angegeben hat, in Gänze ungültig.

Hiernach erlangte dieses Grundgesetz niemals mehr eine Rechtsgültigkeit, da es hierfür keinen völkerrechtlich gültigen Akt gab, der dieses Grundgesetz hätte gültig werden lassen können.

In einem alten Spiegelartikel kann man nachlesen, was damals wirklich geschah und angedacht war.

Man kann einem Volk nur eine Verfassung und einen Staat, mit dem Rechtsmittel des Völkerrechts, einer Verfassunggebenden Versammlung geben, denn das Volk, bzw. die Völker sind sozusagen die wahre und einzige Volkssouveränität, denn das Volk ist hiernach wahrlich der König. Das Volk sind die Rechteträger eine Staates, nicht Regierungspolitiker oder sogenannte Volksvertreter sind das und das Volk kann nur bestimmen, was völkerrechtlich geschehen soll.

Das was 1990 geschah, kann man durchaus auch, wenn man es möchte, als Betrug ansehen, denn kein Politiker der damaligen Parteien, war noch in einem vergebenden Amt, nachdem man das Grundgesetz nichtig gemacht hat. Auch das verschenken der Ostgebiete, von einem damaligen Politiker der in keinem Amt mehr war, ist lediglich als illegal und rechtlich ungültig zu betrachten, denn dazu hatte dieser Politker keinerlei Legitimität mehr, das Ostgebiet von Preußen einfach ohne Volksabstimmung der Preußen, verschenken zu dürfen. Wenn man es aber genau nimmt, hat man nur Gebiete des Deutschen Reiches, also Vereinsgebiete verschenkt, aber keine Staatsgebiete. Aber mit den Gebietsabtretungen konnte nämlich erst verhindert werden, dass der Bundesstaat Preußen, als Staat wieder aufgerichtet werden konnte.

Man hätte damals auch nicht nur mit einer Verfassunggebenden Versammlung eine Verfassung erwirken können, denn das was ursprünglich von den Alliierten Streitkräften freigegeben wurde, war sozusagen das Deutsche Reich des Kaisers, an dem nur er Rechte hatte.

Nur er selbst, wenn er noch gelebt hätte, bzw. sein Erbe hätte hier das Deutsche Reich als sogenanntes "Deutschland als Ganzes" in den Grenzen des Jahres von 1937 wieder aufrichten können, niemand anderes konnte das tun.

Man hätte damals also 26 Verfassunggebende Versammlungen ausrufen müssen, für je einen Bundesstaat, denn das waren die echten Völkerrechtssubjekte, an dem die Deutschen nach Abstammung, Rechte hatten. Der deutsche Kaiser und König von Preußen hatte hier als Rechteträger nur ein Landesrecht an Preußen, keine Landesrechte an den anderen Bundesstaaten. Er hatte ein Recht an seinem völkerrechtlichen Verein, den Staatenbund namens Deutsches Reich, als sogenanntes völkerrechtliches Vereinskonstrukt.

Gewillt waren diese Adelgeschlechter aber bis dato nie, diese Bundesstaaten wieder zu aktivieren, was uns nachdenklich werden lassen sollte, warum das wohl nicht geschah.

Das haben die hiesigen Rechteträger, des originären Völkerrechtssubjektes Preußen, nun am 07.07.2020 nachgeholt.
Verfasser: michael: aus der Familie Heimann; verfasst am 07.07.2020, geändert am 30.11.2021
Rheinprovinz

Veröffentlicht wurden hier unten, die sich im Besitz befindlichen, natürlichen Personen des Mannes michael: aus der Familie Heimann, mit der natürlichen Person Michael: und die natürlichen Personen der Vorfahren der männlichen Abstammungslinie des Mannes michael:, bis vor das Jahr 1914. Hiermit wurde mit diesen Masken die Rechte an dem Gebiet des Bundesstaat Preußen, sowie die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat Preußen/Rheinprovinz öffentlich nachgewiesen.

Veröffentlicht wurden hier unten, die sich im Besitz befindlichen, natürlichen Personen des Mannes paul: aus der Familie Müller, mit der natürlichen Person Paul: und die natürlichen Personen der Vorfahren der männlichen Abstammungslinie des Mannes paul:, bis vor das Jahr 1914. Hiermit wurde mit diesen Masken die Rechte an dem Gebiet des Bundesstaat Preußen, sowie die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat Preußen öffentlich nachgewiesen.

Sprachaufnahme paul:

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