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Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die vermeintliche neue souveräne Führung der souveränen Republik von Kanada Romana Didulo warnt alle Beteiligten, dass die Strafe für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Bio-Terrorismus (Impfungen) und Hochverrat definitiv die Todesstrafe ist und dass keine Eliten die Beteiligten mehr schützen werden. Sie werde definitiv JEDEN Exekutionsbefehl der Verurteilten persönlich unterschreiben!

Das immer noch rechtswirksame preußische Landrecht (Ausschnitt hierzu s.u.) zeigt auf, dass es in Preußen gleiche Strafen für solche Straftaten gibt, die oben im Video erwähnt werden!

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Zweiter Theil


Siebzehnter Abschnitt. Von Beschädigungen mit gemeiner Gefahr

Landesbeschädiger.

§. 1495. Gegen Landesbeschädiger, welche mehrere Bürger des Staats, oder gar das Publicum überhaupt, in Schaden oder Gefahr setzen, soll allemal geschärfte mehrjährige Festungsstrafe statt finden.

§. 1496. Wenn bey unerlaubten Handlungen, außer dem zunächst Beleidigten, zugleich das Publicum, oder andere Bürger des Staats in Gefahr gesetzt wor- den: so muß die sonst verwirkte Strafe nach Verhältniß dieser Gefahr jedesmal geschärft werden.

§. 1497. Wer durch vorsätzliche Beschädigungen von Gebäuden, Wegen und Brücken, Vieh und Gut der Einwohner, oder Reisenden, in Gefahr versetzt, soll mit Festungsstrafe von sechs Monathen bis zu drey Jahren belegt werden.

§. 1498. Ist die Absicht, jemanden an seinem Leibe zu beschädigen klar: so hat der Thäter sechs- bis zehnjährige, und wenn die Absicht zu tödten damit verbunden gewesen, lebenswierige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verwirkt.

§. 1499. Ist ein solcher Schade (§. 1498.) wirklich geschehen: so soll die dadurch verwirkte gesetzliche Strafe wegen der gemeinen Gefahr geschärft werden.

§. 1500. Wer, um einen Mangel an Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen im Publico zu veranlassen, dergleichen Sachen verderbt, hat eine sechs- bis zehn- jährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verwirkt.

§. 1501. Ist dadurch ein Mangel an solchen Lebensmitteln wirklich verursacht worden: so soll der Thäter gestäupt, und mit lebenswieriger Festungsarbeit bestraft werden.

§. 1502. Sind durch einen solchen Mangel, oder vermittelst eines dadurch veranlaßten Tumults, Menschen ums Leben gekommen: so soll der Thäter, wenn ihm auch die Absicht zu tödten nicht

beygemessen werden kann, dennoch mit dem Schwerdte hingerichtet werden.

§. 1503. Ist die Absicht zu tödten mit einem solchen Unternehmen verbunden gewesen: so hat er, wenn die Absicht erreicht worden, die Strafe des Rades von unten; bey unerreichter Absicht aber, die Strafe des Schwerdtes, nebst Schleifung zur Richtstätte, und Flechtung des Körpers aufs Rad verwirkt.

§. 1504. Wer dergleichen zum gemeinen Gebrauche bestimmte Sachen, in der Absicht, Verdruß, Schmerzen, Eckel, oder Vermögensverlust zu veranlassen, verfälscht oder verderbt, soll mit ein- bis vierjähriger Zuchthausoder Festungsstrafe belegt werden.

§. 1505. Wird diese Absicht wirklich erreicht: so kann diese Strafe bis auf sechs Jahre Festungs- oder Zuchthausstrafe verschärft werden.

§. 1506. Wer ansteckende Seuchen unter das Vieh verbreitet, hat, wenn es vorsätzlich geschehen ist, eine drey- bis sechsjährige; im Falle einer groben Fahrläßigkeit aber, oder bey übertretenem Polizeygesetze, eine sechsmonathliche bis dreyjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verwirkt.

§. 1507. Ist es um Gewinns und Vortheils willen geschehen: so soll sechs- bis zehnjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe statt finden.

§. 1508. Eben so soll derjenige bestraft werden, welcher Gemeinweiden, Wiesen, Hütungen, oder Teiche vergiftet.

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Verfasser dieser Webseite: michael: aus der Familie Heimann; verfasst am [28.05.2021]

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