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Beistand der Rechteträger

Der Beistand der Rechteträger sind mutmaßliche Rechteträger, also Männer und Weiber die keine Auszüge aller Familienmitglieder bis vor das Jahr 1914 aus den Personenstandregistern besitzen, die einen Knaben oder Mädchen mit der Niederkunft und dem hieraus geborenen Kind, als natürliche Person nachweisen können.


Wer aber als Mann oder Weib einen eigenen Auszug seiner natürlichen Person aus dem Personenstandregister, Geburtsurkunden, Familienbücher, Stammbücher, oder Kirchenbuchauszüge (Geburtsmatrik) besitzt, wobei letztere lediglich juristische Personen nachweisen und reicht man diese Nachweise mit einer ununterbrochenen Abstammungslinie der männlichen oder weiblichen Linie, bis vor das Jahr 1914 in den Zeitraum des aktiven und handlungsfähigen Bundesstaates Preußen zurück, bei den Vertretern der Verfassunggebenden Versammlung zur Veröffentlichung dieser Daten ein, so spricht die Verfassunggebende Versammlung des Staates Preußen hier von mutmaßlichen Rechteträger in der Funktion als Beistand der Rechteträger, da die Rechte an dem Staatsgebiet nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnten.


Diese mutmaßlichen Rechteträger haben die Möglichkeit der Zuarbeitung und damit eine indirekte Mitbestimmung.

Alle mutmaßlichen Rechteträger im Beistand haben die gleichen Aufgaben wie die der Rechteträger, können allerdings, wegen der fehlenden Legitimität (fehlenden Nachweise) nicht die Einsetzung von Gesetzen oder der Verfassung bestimmen.

Die Beistände dieser Rechteträger, stehen aber als vermutete Rechteträger, in Folge dieses Rechtsmittel des Völkerrechts, was sich Verfassunggebenden Versammlung nennt, unter dem Schutz des
Humanitären Völkerrechts.

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