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Gebietshoheit / Territorialhoheit / Personalhoheit


Unter Gebietshoheit oder Territorialhoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (vgl. Personalhoheit), eine sogenannte „positive“ Funktion. Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.
 
Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn eine effektive Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.


Staatsangehörigkeit


Die Staatsangehörigkeit stellt somit das rechtliche Band dar, das den Bürger mit seinem Staat verbindet. Entsprechend wird als Staatsangehöriger jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört.

Staatsbürgerschaft

Eine Staatsbürgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In den meisten Fällen ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern. Deren Nationalität steht nicht zwangsläufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat, da Letztere als ethnisch-sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt, andererseits lediglich die Staatsangehörigkeit meinen kann. So kann sich die Gemeinschaft der Bürger eines Staates aus vielen unterschiedlichen Nationalitäten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten.


Staatsgewalt


Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.


Verfassunggebende Gewalt als juristischer und politischer Grenzbegriff

Der pouvoir constituant, die konstituierende oder verfassunggebende Gewalt, ist der archimedische Punkt, welcher Politik und Recht miteinander verbindet. Er ist die Spitze der juristischen Normenpyramide:

„Die Verfassunggebende Gewalt zeigt einerseits den politischen, historischen Ursprung der Verfassung auf, begründet andererseits ihren normativen Geltungsanspruch, vermittelt sodann ihre legitimierende Rechtfertigung und bewirkt schließlich ihre begrenzte Geltungsdauer. Kann doch die Verfassunggebende Gewalt eine Verfassungsordnung in revolutionärer Diskontinuität umbrechen und beseitigen, wie dies dem Institut der Verfassungsänderung auf dem Boden der Identität und Kontinuität der Verfassungsgeltung strikt untersagt ist.“

Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist der pouvoir constituant originär, elementar und rechtlich unabhängig. Die verfassunggebende Gewalt ist eine vorverfassungsrechtliche Macht: das Volk als unveräußerlicher Inhaber der Souveränität gibt und trägt die Verfassung, aus der die konstituierte, verfasste Staatsgewalt als pouvoir constitué erst hervorgeht und ihre Legitimation erhält:

 „Das Volk als pouvoir constituant gibt sich eine Verfassung. Dadurch erst entsteht der pouvoir constitué, die
verfasste Staatsgewalt. Diese existiert außerhalb der Verfassung nicht und ist an sie unbedingt gebunden. Eine Befugnis zur Verfassungsänderung hat sie nur, soweit sie dazu vom Volk eine besondere Ermächtigung erhalten hat. Das Recht des Volkes zur Verfassungsgebung ist unbeschränkbar und unveräußerlich. Ein Volk kann sich selbst und künftige Generationen keiner Verfassung unterwerfen und auch nicht an Verfahrensvorschriften binden.“

Jellinek drei Elemente Lehre


Der Staat im Völkerrecht

 a) Die Drei- Elementen- Lehre Nach der Drei- Elementen- Lehre des deutschen Staatsrechtlers Georg Jellineks (1851 – 1911) definiert sich ein Staat durch die drei konstituierenden Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ als Völkerrechtssubjekt.


In der Drei-Elemente-Lehre und im deutschem Staatsrecht, in dem nur ein Staat einer wäre, der diese drei Elemente mit Staatsgebiet, Staatsvolk und die hier erwähnte Staatsgewalt hat und das hier genannte alles damit verbunden ist.

Personalhoheit

Gebietshoheit

Personalhoheit (Staatsgewalt)

Befugnis zur Ausübung von Staatsgewalt über die Staatsangehörigen (Entstehung von Rechten und Pflichten)

- Ausliefungsabkommen regeln Bestrafung auf fremden Terretorien

 

Gebietshoheit (Staatsgebiet)

Befugnis, über alle auf dem Territorium befindlichen Sachen und Menschen zu entscheiden; dies umfasst auch die dort lebenden Ausländer

Räumliche Abgenzung (drunter, drüber, Küstengebiet[+Wirtschaftszone])

Festlandsockel außerhalb 22 km rechtlich kein Staatsgebiet


Hnweis:

In den deutschen Gebieten finden sich diese Gebietshoheiten nur in den Gebietskörperschaften und zwar in den deutschen Staaten als originäre Völkerrechtssubjekte und zwar in den natürlichen Personen der Menschen durch Abstammung mit vererbten Staatsbürgerrechten, als Menschen welche dieses Staatsbürgerrechte durch Abstammung nach dem Abstammungsprinzip mittels ihrer natürlichen Personen der Vorfahren bis vor das Jahr 1914 besitzen. Also zu einer Zeit, als Preußen als Staat noch aktiv und handlungsfähig war.

Diese Menschen, rechtlich als natürliche Personen durch Abstammung, besitzen die Gebietshoheit / Territorialhoheit und sämtliche Herrschaftsrechte an allen Sachen und Personen in dessen Staatsgebiet.

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